Ratgeber
Praxissoftware für die Privatpraxis: worauf es wirklich ankommt
Keine Kassenabrechnung, dafür Privatliquidation nach GOÄ, Anzahlungen, Mahnwesen und Umsatzsteuer je Leistung. Welche Anforderungen Praxissoftware in der Privatpraxis erfüllen muss, welche Rolle die Telematikinfrastruktur spielt und wo die Grenzen liegen. Wie AesthOS, eine Praxissoftware für private ästhetische Praxen und Kliniken, diese Anforderungen löst, steht am Ende.
Stand: Oktober 2026 · Faktenstand AesthOS v1.1.153

Was eine Privatpraxis von der Kassenpraxis unterscheidet
Eine Privatpraxis rechnet nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, sondern mit der Patientin oder dem Patienten selbst. Rechtsgrundlage der Privatliquidation ist die Gebührenordnung für Ärzte (§ 1 GOÄ); erstattet wird je nach Tarif von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe, bei Selbstzahlerleistungen gar nicht. Für die Software heißt das: kein Quartal, kein Schein, keine EBM-Logik, dafür ein Rechnungsprozess, der vom ersten Kontakt bis zum Zahlungseingang sauber laufen muss. Besonders deutlich wird das in der ästhetischen Privatpraxis: Botox, Filler und PRP sind in der Regel Selbstzahlerleistungen, in der Unterspritzungspraxis kommen Charge und Lager dazu, in der Longevity-Praxis lange Behandlungsreihen mit wiederkehrenden Terminen. Die Patientin ist zugleich Kundin, und die Rechnung ist Teil des Praxiserlebnisses.
Welche Aufgaben prägen den Alltag einer Privatpraxis?
Anzahlung vor der Behandlung, Rechnung nach GOÄ oder mit Freitextpositionen, Umsatzsteuer je nach Indikation, Zahlungseingang prüfen, mahnen, Buchhaltung übergeben. Dazu Aufnahme und Einwilligungen, Aufklärung vor Eingriffen, Terminvergabe ohne Überweisungsschein und eine Patientenbindung, die ohne Kassenrecall auskommt. Eine Praxissoftware für die Privatpraxis sollte genau diese Kette abbilden, nicht die Kassenabrechnung mit einem GOÄ-Zusatz.
Warum generische Praxisverwaltungssysteme in der Privatpraxis oft schlecht passen
Die meisten Praxisverwaltungssysteme sind um die vertragsärztliche Versorgung herum gebaut: Quartalsabrechnung, Formularwesen, Zertifizierungsanforderungen, Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit allen Fachanwendungen. Das ist für Kassenpraxen richtig, in der Privatpraxis aber Ballast. Die Privatliquidation ist dort häufig ein Zusatzmodul, Anzahlungen und ihre Verrechnung sind nicht vorgesehen, kosmetische Leistungen mit 19 Prozent Umsatzsteuer passen nicht ins Schema, und das Mahnwesen beschränkt sich auf einen Brief. Umgekehrt fehlt reinen Terminbuchungs-Werkzeugen die Abrechnung ganz. Beides führt zu demselben Ergebnis: Die Praxis arbeitet mit Tabellen, Word-Vorlagen und einem zweiten Programm für die Rechnung.
Woran erkennt man eine Software, die für Privatpraxen gedacht ist?
Daran, dass die Kette von der Anzahlung bis zum Zahlungseingang ohne Umweg funktioniert: Vorschussrechnung aus dem Termin, Verrechnung in der Abschlussrechnung, Umsatzsteuer je Position, Girocode auf der Rechnung, Mahnstufen mit eigenen Texten, Export an die Steuerberatung. Und daran, dass Dinge fehlen, die eine Privatpraxis nicht braucht: kein Quartalsabschluss, keine Kassenformulare, keine Pflichtfelder für Versichertennummern.
Privatliquidation nach GOÄ: was die Software abbilden muss
Die GOÄ regelt, wie ärztliche Leistungen gegenüber Privatpatientinnen, Privatpatienten und Selbstzahlern berechnet werden. Eine Praxissoftware muss das Gebührenverzeichnis vollständig führen, mit Punktzahlen sowie Schwellen- und Höchstfaktoren je Ziffer. Die Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens richtet sich nach § 5 GOÄ, eine Überschreitung des Schwellenwerts ist nach § 12 GOÄ auf der Rechnung zu begründen. Gute Software macht daraus Werkzeuge: Faktorfelder mit Hinweis auf den Rahmen, Begründungstexte als wiederverwendbare Bausteine, Leistungspakete für häufige Behandlungen, Analogziffern mit Bezug auf die Ausgangsziffer. Was sie nicht tun sollte: Ziffern oder Faktoren empfehlen. Diese Entscheidung ist ärztlich und bleibt es.
Was ist mit Leistungen, die nicht über eine GOÄ-Ziffer laufen?
Neben dem GOÄ-Katalog braucht die Software Freitextpositionen mit individueller Preissetzung, etwa für Produkte, Pauschalen oder Leistungen, die die Praxis nicht über eine Ziffer abbildet. Wie eine Leistung im Einzelfall zu berechnen ist, klärt die Praxis mit ihrer Abrechnungs- oder Rechtsberatung. Die Software muss beide Positionsarten auf einer Rechnung führen können und Steuersatz sowie Befreiungsgrund je Position festhalten.
Mehr dazu: GOÄ-Abrechnung Grundlagen: Aufbau, Faktoren, Begründungen
Vom Termin zum Zahlungseingang: Anzahlung, Rechnung, Mahnung
In der Privatpraxis ist die Patientin zugleich die Zahlerin. Deshalb entscheidet der Zahlungsprozess darüber, ob eine Behandlung am Ende auch bezahlt ist. Drei Stellen sind kritisch. Erstens die Anzahlung: Wer vor einer größeren Behandlung eine Vorschussrechnung stellt, will Ausfälle vermeiden und braucht eine Software, die die Anzahlung später in der Abschlussrechnung automatisch verrechnet, ohne Fehler beim Umsatzsteuerausweis. Zweitens der Zahlungsweg: Ein Girocode auf der Rechnung nimmt der Banking-App das Abtippen der IBAN ab, Kartenzahlung am Empfang und ein Zahl-Link per E-Mail oder SMS über angebundene Zahlungsanbieter verkürzen die Zeit bis zum Geldeingang. Drittens das Mahnwesen: Stufen mit Fristen, Gebühren und eigenen Texten, dazu eine Liste offener Posten, die man vor der ersten Mahnung sieht.
Warum Inkasso in der Privatpraxis heikel ist
Die Übergabe einer unbezahlten Rechnung an ein Inkassounternehmen bedeutet, Behandlungsdaten an Dritte zu geben. Das berührt die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und ist ohne Einwilligung rechtlich riskant. Praxissoftware kann das nicht lösen, aber vorbeugen: durch frühe Anzahlung, kurze Zahlungsziele, einfache Zahlungswege und ein Mahnwesen, das rechtzeitig startet. Privatärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Davon unabhängig sind Rechnungen und Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes), die Behandlungsakte zehn Jahre (§ 630f Abs. 3 BGB).
Mehr dazu: Abrechnung in AesthOS: Vorschuss, Girocode, Mahnstufen, DATEV
Umsatzsteuer: medizinisch indiziert oder kosmetisch
Ob auf eine Leistung Umsatzsteuer anfällt, entscheidet in der Privatpraxis die Indikation: Heilbehandlungen fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, Leistungen ohne medizinische Indikation unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. In einer ästhetischen Privatpraxis kommen beide Fälle vor, oft auf derselben Rechnung: eine medizinisch indizierte Behandlung steuerfrei, eine kosmetische daneben mit 19 Prozent. Wie eine Leistung einzuordnen ist, legt die Praxis gemeinsam mit ihrer Steuerberatung fest. Die Software muss diese Einordnung abbilden können: Steuersatz und Befreiungsgrund je Position, getrennte Summen auf der Rechnung und ein Export, in dem die Trennung bereits enthalten ist, damit niemand nachkontieren muss.
Mehr dazu: Split-Tax in der ästhetischen Medizin: Grundlagen und Beispiele
Brauchen Privatpraxen die Telematikinfrastruktur?
Die Telematikinfrastruktur (TI, § 306 SGB V) verbindet Praxen, Kliniken und Apotheken für Anwendungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das E-Rezept und die elektronische Patientenakte. Die gesetzlichen Anschlusspflichten knüpfen an die vertragsärztliche Versorgung an; eine reine Privatpraxis erhält auch keine TI-Pauschale der Kassenärztlichen Vereinigung. Daraus folgt aber nicht pauschal, dass Privatpraxen die TI nie brauchen. Ob und wofür ein Anschluss nötig oder sinnvoll ist, hängt von Fachgruppe und Leistungsspektrum ab. Ein Beispiel aus der ästhetischen Chirurgie: Wer Brustimplantate einsetzt, meldet nach dem Implantateregistergesetz an das Implantateregister Deutschland, und diese Meldung läuft über die TI. Praxen sollten die Frage für ihren konkreten Fall mit Kammer, Berufsverband oder Rechtsberatung klären und bei jeder Software fragen, welche TI-Funktionen sie tatsächlich enthält.
Was sollte man vom Softwareanbieter zur TI wissen?
Erstens, welche TI-Anwendungen die Software unterstützt und welche nicht. Zweitens, ob Konnektor oder TI-Gateway, Kartenterminal und Praxisausweis (SMC-B) im Preis enthalten sind oder über einen Partner laufen. Drittens, ob die Software auch ohne TI-Anschluss vollständig nutzbar ist. Für AesthOS gilt: Die TI-Anbindung dient der IRegG-Meldung und dem Einlesen von Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte. Andere TI-Fachanwendungen wie eAU, E-Rezept, ePA oder KIM sind nicht enthalten.
Datenschutz und Hosting: Cloud oder eigener Server
Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, und Art. 32 DSGVO verlangt dem Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. In der ästhetischen Privatpraxis kommen Fotos dazu, die besonders sensibel sind. Zwei Fragen an jede Software: Wo liegen die Daten, und wer kommt an sie heran?
Eigener Server oder Rechenzentrum: worauf achten?
Beim Hosting sollte die Praxis die Wahl haben zwischen einem eigenen Server in der Praxis und einem Rechenzentrum in Deutschland mit Auftragsverarbeitungsvertrag. Beim Zugriff zählen Rollen und Berechtigungen, eine starke Anmeldung mit Passkeys oder zweitem Faktor, ein Protokoll über Zugriffe und Änderungen und Löschfristen, die sich einstellen lassen. Für Praxen ohne eigene IT ist die Cloud-Variante oft der einfachere Weg; wer die Daten im Haus behalten will, braucht einen Anbieter, der den Betrieb auf dem eigenen Server nicht nur duldet, sondern anbietet.
Mehr dazu: On-Premise oder Cloud: Entscheidungshilfe für Praxen und Kliniken
Aufnahme, Einwilligung und Aufklärung ohne Papier
Privatpatientinnen und Selbstzahler erwarten einen Empfang, der zur Praxis passt. Das Klemmbrett mit drei Bögen passt selten. Praxissoftware für die Privatpraxis sollte die Aufnahme am iPad oder per QR-Code auf dem eigenen Handy erlauben, die Anamnesefragen der Praxis konfigurierbar machen und Einwilligungen nach Art. 7 und Art. 9 DSGVO mit Zeitstempel dokumentieren. Davon zu trennen ist die Aufklärung vor einem Eingriff nach § 630e BGB: Sie bleibt ein ärztliches Gespräch, und die Patientin erhält Abschriften der Unterlagen, die sie unterzeichnet hat (§ 630e Abs. 2 BGB). Eine Unterschrift am Tablet ist dabei in der Regel eine einfache elektronische Signatur, keine qualifizierte.
Mehr dazu: Digitale Patientenaufklärung nach § 630e BGB
Online-Buchung und Auswertungen für Selbstzahler
Ohne Überweisung und ohne Kassenrecall hängt die Auslastung einer Privatpraxis an Sichtbarkeit und Wiederkehr. Eine Online-Buchung ohne Patientenkonto senkt die Hürde für Erstberatungen; eine Buchungsgebühr je Terminart, verbucht als Anzahlung, soll Ausfälle bei begehrten Terminen senken. Bei den Auswertungen braucht die Privatpraxis andere Zahlen als die Kassenpraxis: Umsatz nach Steuersatz, Zahlungsziel in Tagen, offene Posten nach Mahnstufe, Auslastung je Behandler und Raum, und woher die Patientinnen kommen, damit Werbebudget nicht blind verteilt wird.
Mehr dazu: Online-Buchung in AesthOS: ohne Account, mit Buchungsgebühr je Terminart
Was Praxissoftware für die Privatpraxis NICHT leisten muss, und was AesthOS nicht ist
Ehrliche Abgrenzung spart beiden Seiten Zeit. AesthOS ist eine Praxissoftware für private ästhetische Praxen und Kliniken und ausdrücklich nicht für die GKV-Kassenabrechnung oder KBV-zertifizierte Workflows vorgesehen. Es gibt keine Quartalsabrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung, keine eAU, kein E-Rezept, keine ePA-Anbindung und kein KIM. AesthOS ist außerdem keine Kassensoftware: kein Kassenbuch, keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE), kein Tagesabschluss; Barzahlungen werden an der Rechnung gebucht, Kartenzahlungen laufen über angebundene Zahlungsanbieter. Es gibt keinen SEPA-Lastschrifteinzug, keine hinterlegten Karten und keine Abo-Modelle. Wer überwiegend gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandelt, braucht ein Praxisverwaltungssystem für die vertragsärztliche Versorgung.
Mehr dazu: Fakten zu AesthOS: Funktionsumfang und Abgrenzung
Wie AesthOS das löst
AesthOS ist für private ästhetische Praxen und Kliniken gebaut und deckt die oben beschriebene Kette ohne Kassenmodule ab. Drei Bereiche im Überblick:
Abrechnung und Zahlung
AesthOS führt den GOÄ-Katalog mit über 2.700 Ziffern, die Faktoren nach § 5 GOÄ und Begründungstexte nach § 12 GOÄ direkt in der Abrechnung, dazu Leistungspakete und Freitextpositionen. Aus einem Termin entsteht per Klick die Vorschuss- oder Abschlussrechnung, eine Anzahlung wird automatisch verrechnet. Jede Position trägt Steuersatz und Befreiungsgrund, der DATEV-Export im EXTF-Format enthält die Trennung bereits. Auf jeder finalisierten EUR-Rechnung steht ein Girocode; Kartenterminal und Zahl-Link laufen über angebundene Zahlungsanbieter und werden automatisch verbucht. Das Mahnwesen hat vier Stufen mit eigenen Fristen, Gebühren und Texten.
Aufnahme und Aufklärung
Die Aufnahme läuft am iPad oder per QR-Code auf dem Handy der Patientin, mit 20 Stammdaten-Feldern, bis zu 50 eigenen Fragen und 8 Einwilligungstypen, jeweils mit Zeitstempel dokumentiert. Aufklärungsbögen nach § 630e BGB entstehen aus Dokumentvorlagen mit automatischer Befüllung aus der Akte, werden am iPad unterschrieben (einfache elektronische Signatur mit Praxis-Siegel, keine qualifizierte) und mit Abschrift an die Patientin abgelegt.
Betrieb, Preis und Telematikinfrastruktur
AesthOS läuft wahlweise auf dem eigenen Server in der Praxis (349 € pro Monat) oder in einem deutschen Rechenzentrum (499 € pro Monat), jeweils netto mit allen Modulen und 3 Ärzten; die Einrichtung kostet einmalig 2.900 €. Die Anmeldung erfolgt per Passkey oder mit zweitem Faktor, die Rechte sind in über 80 Berechtigungen in 15 Gruppen abgestuft. Die TI-Anbindung dient der IRegG-Meldung und dem Einlesen von eGK-Stammdaten; eAU, E-Rezept, ePA und KIM sind nicht enthalten.
Mehr dazu: AesthOS für die Privatpraxis: vom Termin bis zur bezahlten Rechnung
9 Kriterien für Praxissoftware in der Privatpraxis
Diese Kriterien trennen eine Software, die für die Privatliquidation gebaut ist, von einem Kassensystem mit GOÄ-Zusatz:
- GOÄ-Katalog vollständig, mit Faktoren nach § 5 GOÄ und Begründungen nach § 12 GOÄ als Werkzeug, nicht als Empfehlung.
- Privatliquidation ohne Kassenmodule: kein Quartal, kein Schein, keine Pflichtfelder für die Versichertennummer.
- Anzahlung und Vorschussrechnung aus dem Termin, mit automatischer Verrechnung in der Abschlussrechnung.
- Mahnwesen mit Stufen, Fristen, Gebühren und eigenen Texten, dazu die Liste offener Posten vor der ersten Mahnung.
- Umsatzsteuer je Position (steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG oder 19 %) und ein Export für die Steuerberatung, in dem die Trennung schon steckt.
- Zahlungswege ohne Abtippen: Girocode auf der Rechnung, Kartenzahlung und Zahl-Link mit automatischer Verbuchung.
- Datenschutz mit Wahlfreiheit beim Hosting: eigener Server oder deutsches Rechenzentrum, Rollen, Passkeys oder zweiter Faktor, Protokoll.
- Aufnahme, Einwilligungen und Aufklärung nach § 630e BGB digital, mit Abschrift für die Patientin.
- Online-Buchung ohne Patientenkonto und Auswertungen, die zur Privatpraxis passen: Zahlungsziel, offene Posten, Auslastung, Herkunft.
Häufige Fragen zu Praxissoftware für Privatpraxen
Welche Praxissoftware eignet sich für eine Privatpraxis?
Für eine Privatpraxis eignet sich Praxissoftware, die die Privatliquidation nach GOÄ vollständig abbildet, ohne Kassenmodule mitzuschleppen: GOÄ-Katalog mit Faktoren und Begründungen, Anzahlung und Vorschussrechnung, Mahnwesen, Umsatzsteuer je Position, Export an die Steuerberatung, digitale Aufnahme und Einwilligungen sowie Wahlfreiheit beim Hosting. Für ästhetische Privatpraxen und Kliniken mit Selbstzahlerleistungen (Botox, Filler, PRP, Longevity) ist AesthOS eine solche Software. Für Praxen mit überwiegend gesetzlich Versicherten bleibt ein Praxisverwaltungssystem für die vertragsärztliche Versorgung die richtige Wahl.
Brauchen Privatärzte eine Praxissoftware mit TI-Anschluss?
Ob Privatärzte eine Praxissoftware mit TI-Anschluss brauchen, hängt von Fachgruppe und Leistungen ab. Die gesetzlichen Anschlusspflichten an die Telematikinfrastruktur knüpfen an die vertragsärztliche Versorgung an; für eine reine Privatpraxis gibt es keine vergleichbare allgemeine Pflicht, aber auch keine TI-Pauschale. Einzelne Pflichten können trotzdem über die TI laufen, etwa die Meldung an das Implantateregister nach dem IRegG. Den eigenen Fall klärt man mit Kammer, Berufsverband oder Rechtsberatung. AesthOS nutzt die TI für die IRegG-Meldung und eGK-Stammdaten; eAU, E-Rezept, ePA und KIM sind nicht enthalten.
Welche Software nutzen Privatärzte für die Abrechnung?
Software für Privatärzte und ihre Privatabrechnung gibt es in drei Formen: ein Praxisverwaltungssystem mit Privatliquidations-Modul, eine privatärztliche Verrechnungsstelle oder eine auf Privatpraxen spezialisierte Praxissoftware. Entscheidend ist in allen Fällen, dass der GOÄ-Katalog mit Faktoren und Begründungen vollständig hinterlegt ist, Anzahlungen verrechnet und Umsatzsteuersätze je Position geführt werden und die Daten ohne Nachkontieren an die Steuerberatung gehen. AesthOS deckt diese Kette für ästhetische Privatpraxen und Kliniken ab: GOÄ-Katalog, Vorschuss-Workflow, Split-Tax, Girocode, Mahnstufen, DATEV-Export, Kartenzahlung und Zahl-Link über angebundene Zahlungsanbieter.
Was kostet Praxissoftware für eine Privatpraxis?
Praxissoftware für eine Privatpraxis kostet laut unserem Kosten-Ratgeber mit belegten Anbieterpreisen zwischen rund 39 € und 500 € pro Monat: Terminbuchungs-Werkzeuge am unteren Ende, spezialisierte Systeme mit GOÄ-Abrechnung, Fotodokumentation und Compliance am oberen. AesthOS kostet 349 € pro Monat auf dem eigenen Server und 499 € pro Monat in der deutschen Cloud, jeweils netto mit allen Modulen und 3 Ärzten, dazu einmalig 2.900 € für Einrichtung, Datenübernahme, Schulung und Start in 10 Tagen.
Ist AesthOS für Privatpraxen außerhalb der Ästhetik geeignet?
AesthOS ist für Privatpraxen außerhalb der Ästhetik nur bedingt geeignet. Die Software ist für private ästhetische Praxen und Kliniken gebaut: Unterspritzungen mit Charge und Lager, Fotodokumentation, Kostenvoranschlag, OP-Planung, Implantateregister. Privatliquidation nach GOÄ, Mahnwesen, Umsatzsteuer-Trennung und DATEV-Export funktionieren fachunabhängig, es fehlen aber Fachmodule anderer Gebiete wie Labor- oder Geräteanbindungen und sämtliche GKV-Funktionen. Eine privatärztliche Praxis mit Selbstzahlerschwerpunkt, etwa in der ästhetischen Dermatologie oder Longevity-Medizin, passt gut; eine Privatpraxis mit Laborlast oder Kassenanteil nicht.
Gibt es Erfahrungen mit Praxissoftware für Privatpraxen?
Erfahrungen mit Praxissoftware für Privatpraxen finden sich in Berichten der Praxen selbst; für AesthOS stehen sie auf der Referenzseite aesthos.de/referenzen. Beim Vergleich lohnt der Blick auf drei Punkte: Wie lange dauerte die Einführung, wie lief die Datenübernahme aus dem Altsystem, und wie viel Handarbeit bleibt in der Abrechnung. Bei Bewertungen auf Softwareportalen sollte man prüfen, ob die bewertende Praxis privat oder vertragsärztlich abrechnet, denn die Anforderungen unterscheiden sich stark.
Was unterscheidet Arztsoftware für die Privatpraxis von einem Praxisverwaltungssystem für Kassenpraxen?
Arztsoftware für die Privatpraxis ist um die Privatliquidation herum gebaut: GOÄ statt EBM, Rechnung an die Patientin statt Quartalsabrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung, Anzahlung und Mahnwesen statt Formularwesen, Umsatzsteuer je Position statt pauschal steuerfrei. Ein Praxisverwaltungssystem für Kassenpraxen braucht die KBV-Zertifizierung und die TI-Fachanwendungen; beides benötigt eine reine Privatpraxis in dieser Form nicht. Software für Privatpraxen investiert stattdessen in den Zahlungsprozess, die Patientenerfahrung und die Fachmodule der jeweiligen Richtung.
Cloud oder eigener Server: was passt zur Privatpraxis?
Für eine Privatpraxis passen Cloud und eigener Server gleichermaßen, je nach IT-Situation. Die Cloud-Variante in einem deutschen Rechenzentrum mit Auftragsverarbeitungsvertrag ist für Praxen ohne eigene IT der einfachere Weg, der eigene Server hält Patientendaten und Fotos im Haus. Entscheidend ist, dass die Software beide Wege anbietet, damit die Praxis nicht aus technischen Gründen festgelegt ist. AesthOS läuft wahlweise auf dem eigenen Server für 349 € pro Monat oder in der deutschen Cloud für 499 € pro Monat, bei gleichem Funktionsumfang.
Erfahrungen und Preise im Detail: Referenzen von Praxen und Kliniken · Was kostet Praxissoftware?
Rechtsquellen
- § 1 GOÄ — Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte, Grundlage der Privatliquidation
- § 5 GOÄ — Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (Gebührenrahmen)
- § 12 GOÄ — Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (Begründung bei Überschreitung des Schwellenwerts)
- § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG — Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
- § 630e BGB — Aufklärungspflichten des Behandelnden, Abschriften für die Patientin (Abs. 2)
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
- § 147 Abs. 3 AO — Aufbewahrungsfristen; Buchungsbelege acht Jahre (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
- § 14b Abs. 1 UStG — Aufbewahrung von Rechnungen, acht Jahre
- § 630f Abs. 3 BGB — Aufbewahrung der Behandlungsakte, zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung
- § 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen (ärztliche Schweigepflicht)
- § 306 SGB V — Telematikinfrastruktur
- § 16 IRegG — Meldepflichten gegenüber der Registerstelle des Implantateregisters
- Art. 9 DSGVO — Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten)
- Art. 32 DSGVO — Sicherheit der Verarbeitung
Dieser Ratgeber ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung für den Einzelfall. Welche Ziffer, welcher Faktor und welcher Steuersatz im Einzelfall richtig sind, entscheiden Praxis, Abrechnungs- und Steuerberatung. Stand der Rechtsquellen: Oktober 2026.
Weiterführend
AesthOS für die Privatpraxis
Der Ablauf vom Termin bis zur bezahlten Rechnung, Hosting, Abgrenzung
Abrechnung & Mahnwesen
GOÄ-Katalog, Vorschussrechnung, Girocode, Mahnstufen, DATEV-Export
Zahlungen
Kartenterminal, Zahl-Link und Buchungsgebühr über angebundene Anbieter
Zahlungsfunktionen in Praxissoftware
Girocode, Kartenterminal, Zahl-Link und Buchungsgebühr im Vergleich
Was kostet Praxissoftware?
Preise, versteckte Kosten und Rechenbeispiele über drei Jahre
Split-Tax in der Ästhetik
Umsatzsteuer-Trennung medizinisch und kosmetisch nach § 4 Nr. 14 UStG
Fakten zu AesthOS
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