Ratgeber

Split-Tax: Umsatzsteuer in der Ästhetik

Ärztliche Leistung steuerfrei, Material 19 % — die korrekte Aufteilung ist Pflicht. So vermeiden Sie Fehler bei der Split-Tax-Abrechnung.

Stand: Februar 2026

Freundliche Empfangsmitarbeiterin erstellt eine Rechnung und übergibt sie einer zufriedenen Patientin in einer Ästhetik-Klinik

Was ist Split-Tax in der ästhetischen Medizin?

In der ästhetischen Chirurgie gelten für eine einzelne Behandlung häufig zwei verschiedene Umsatzsteuersätze. Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei — das betrifft die ärztliche Leistung selbst. Materialien und Produkte wie Implantate, Filler oder Botulinumtoxin unterliegen dagegen dem regulären Steuersatz von 19 %. Diese Aufteilung einer Rechnung in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile wird als Split-Tax bezeichnet.

§ 4 Nr. 14 UStG: Steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden.

Wann ist eine Leistung steuerfrei?

Die Steuerbefreiung hängt von der medizinischen Indikation ab. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor (z. B. Brustrekonstruktion nach Mastektomie, funktionelle Rhinoplastik bei Nasenatmungsbehinderung), ist die gesamte ärztliche Leistung steuerfrei. Bei rein kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation (z. B. ästhetische Brustaugmentation) ist nur die ärztliche Leistung steuerfrei, nicht das Material. Entscheidend ist die Dokumentation: Die medizinische Indikation muss in der Patientenakte nachvollziehbar begründet sein.

Typische Fehler bei der Split-Tax-Abrechnung

Die häufigsten Fehler in der Praxis: Einheitliche Rechnungen ohne Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile — das Finanzamt fordert dann pauschal 19 % auf den Gesamtbetrag. Fehlende oder unzureichende Dokumentation der medizinischen Indikation. Falsche Zuordnung von Materialkosten zur steuerfreien ärztlichen Leistung. Und: Anzahlungen (Vorschüsse), die nicht korrekt mit dem jeweiligen Steuersatz verrechnet werden. Jeder dieser Fehler kann bei einer Betriebsprüfung zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Vorschuss-Verrechnung korrekt abbilden

In der Ästhetik sind Anzahlungen vor dem Eingriff üblich — häufig 30-50 % des Gesamtbetrags. Diese Vorschüsse müssen umsatzsteuerlich korrekt behandelt werden: Die Anzahlung muss anteilig auf steuerfreie und steuerpflichtige Leistungsanteile aufgeteilt werden. Bei der Schlussrechnung wird die Anzahlung dann positionsgenau verrechnet. Fehler bei der Vorschuss-Verrechnung sind einer der häufigsten Prüfungspunkte bei Betriebsprüfungen in ästhetischen Praxen.

So löst AesthOS die Split-Tax-Abrechnung

AesthOS trennt steuerfreie ärztliche Leistungen und steuerpflichtige Materialien automatisch auf der Rechnung. Das System erkennt anhand der hinterlegten Leistungskataloge, welcher Steuersatz gilt. Vorschüsse werden automatisch anteilig auf die jeweiligen Steuersätze aufgeteilt und bei der Schlussrechnung positionsgenau verrechnet. Der DATEV-Export überträgt die Buchungen mit den korrekten Steuerkonten direkt an Ihren Steuerberater — ohne manuelle Nacharbeit.

Manuelle Abrechnung vs. AesthOS

Split-Tax-Fehler sind einer der häufigsten Befunde bei Betriebsprüfungen. Der Vergleich zeigt, wo die Risiken liegen.

KriteriumManuellAesthOS
Steuersatz-ZuordnungManuell pro PositionAutomatisch nach Leistungsart
Vorschuss-VerrechnungExcel-BerechnungAutomatische Aufteilung
Indikations-DokumentationSeparate NotizIn der Patientenakte verknüpft
DATEV-ExportManuelle BuchungAutomatisch mit Steuerkonten
RechnungsformatWord/PDF-VorlageGoBD-konforme Rechnung mit PDF-Export
Betriebsprüfungs-SicherheitRisiko bei FehlernLückenlose Dokumentation

Häufige Fragen zur Split-Tax-Abrechnung

Ist Botox-Behandlung umsatzsteuerfrei?

Die ärztliche Leistung (Injektion, Beratung) ist als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Das Botulinumtoxin-Präparat selbst unterliegt 19 % Umsatzsteuer. Bei medizinischer Indikation (z. B. Hyperhidrose, Migräne) kann unter Umständen die gesamte Behandlung steuerfrei sein — dies muss in der Akte dokumentiert werden.

Was gilt bei medizinischer Indikation?

Bei nachgewiesener medizinischer Indikation ist die gesamte ärztliche Leistung steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. Die Indikation muss in der Patientenakte nachvollziehbar dokumentiert sein — eine bloße Behauptung reicht nicht. Typische Fälle: Brustrekonstruktion nach Mastektomie, funktionelle Rhinoplastik, Narbenkorrektur nach Unfällen.

Wie dokumentiere ich die Steuertrennung korrekt?

Jede Rechnung muss steuerfreie und steuerpflichtige Positionen getrennt ausweisen. Steuerpflichtige Positionen benötigen den Ausweis der Umsatzsteuer (19 %). Vorschüsse müssen anteilig aufgeteilt werden. AesthOS übernimmt diese Trennung automatisch und erstellt Rechnungen, die GoBD-konform und steuerlich korrekt sind.

Sind Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig?

Ja, rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation unterliegen der Umsatzsteuer (19 %). Nur Leistungen mit nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit — etwa eine Brustrekonstruktion nach Mastektomie oder eine funktionelle Rhinoplastik — sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit. Entscheidend ist die Dokumentation der medizinischen Indikation in der Patientenakte.

Welche Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei?

Steuerfrei sind ärztliche Heilbehandlungen, die unmittelbar dem Schutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. In der ästhetischen Medizin betrifft das z. B. Narbenkorrektur nach Unfällen, Lidstraffung bei Gesichtsfeldeinschränkung oder Brustrekonstruktion nach Tumor-OP. Bei Mischleistungen (z. B. Botox gegen Migräne und zur Faltenbehandlung) muss jede Position einzeln bewertet werden — genau dafür ist Split-Tax in AesthOS konzipiert.

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