Ratgeber
GOÄ-Abrechnung in der Ästhetik: Vom Hermann/Brück zur Ein-Klick-Rechnung
Hermann/Brück-Buch, Excel-Faktor-Kalkulation, Pauschalbegründungen — wo die GOÄ-Abrechnung in ästhetischen Praxen wirklich Zeit kostet, und wo systematisch Geld liegen bleibt.
Von Neils Shoobridge · · Lesezeit ca. 12 Minuten

Der GOÄ-Workflow im Status quo: Buch, Excel, Pauschalbegründungen
In den meisten ästhetischen Privatpraxen läuft die GOÄ-Abrechnung bis heute genau so: Auf dem Empfangstresen liegt der Hermann/Brück — der Standardkommentar zur GOÄ. Daneben eine Excel-Tabelle, in der die MFA Punktzahl mal Faktor mal Punktwert (5,82873 Cent) für jede Position rechnet. Begründungen für Faktoren über 2,3 kommen aus einer Word-Datei mit zehn Standardsätzen, die sich seit Jahren nicht verändert haben („erhöhter Schwierigkeitsgrad“, „besondere anatomische Verhältnisse“). Materialien wie Botulinumtoxin oder Filler werden separat als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ ergänzt — wenn man daran denkt. Brück’sche Ausschlüsse zwischen Ziffern werden erkannt, wenn die Routinierte am Empfang sitzt; ansonsten kürzt die Private Krankenversicherung beim Prüfen. Pro Rechnung kostet das in einer typischen Botox-Praxis 8 bis 10 Minuten — pro Tag bei 25 Patient:innen sind das mehrere Stunden, in denen niemand behandelt.
„Pro Rechnung kostet der Status quo 8 bis 10 Minuten. Bei 25 Patient:innen pro Tag sind das mehrere Stunden, in denen niemand behandelt.“
Was GOÄ in der ästhetischen Medizin besonders schwer macht
Die GOÄ ist ein durchdachtes, aber 30 Jahre altes Werk — und die ästhetische Medizin trifft sie an drei Stellen besonders hart. Erstens beim Steigerungsfaktor: ästhetische Eingriffe sind selten Standard, ein Faktor von 2,3 reicht praktisch nie aus, fast jede Rechnung braucht eine Begründung. Zweitens bei der Materialabrechnung: Botulinumtoxin, HA-Filler und Skin-Booster machen oft die Hälfte der Patientenrechnung aus, werden aber nicht als GOÄ-Ziffer abgerechnet, sondern als Auslagenersatz nach § 10. Drittens bei der Steuer: Eine Lidstraffung bei Sichtfeldeinschränkung ist medizinisch indiziert (0 % USt), die gleiche Lidstraffung aus rein kosmetischen Gründen ist mit 19 % USt zu rechnen — die Software muss das pro Position trennen. Wer in der ästhetischen Medizin nur eine generische Privatpraxis-Software nutzt, behält für jede dieser drei Eigenheiten einen manuellen Workflow — und damit den Pain.
Aufbau einer GOÄ-Position: Ziffer, Punkte, Faktor
Jede ärztliche Leistung hat eine GOÄ-Ziffer (z. B. Ziffer 1 für die symptombezogene Untersuchung, Ziffer 7 für die vollständige körperliche Untersuchung). Zu jeder Ziffer hinterlegt ist eine Punktzahl, die mit dem Punktwert (5,82873 Cent) multipliziert den einfachen Gebührensatz ergibt. Auf diesen wird der Steigerungsfaktor (1,0 bis 3,5) angewendet. Beispiel: Ziffer 7 hat 80 Punkte; einfacher Gebührensatz = 80 × 0,0582873 = 4,66 €. Mit Faktor 2,3 sind das 10,72 €, mit Faktor 3,5 sind es 16,32 €. Bei Ziffern für technische Leistungen (etwa Röntgen, EKG) gelten andere Schwellen: 1,8-fach bzw. 2,5-fach. Für ästhetische Eingriffe sind die Beträge pro Ziffer überschaubar — der eigentliche Hebel liegt in der korrekten Kombination mehrerer Ziffern und in der Materialabrechnung nach § 10.
§ 5 GOÄ: Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes und der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen ist.
Brück’sche Ausschlüsse: Die teuerste Wissens-Lücke der GOÄ
Bestimmte GOÄ-Ziffern dürfen nicht nebeneinander oder nicht in zeitlicher Nähe abgerechnet werden. Diese Regeln stehen nur teilweise direkt in der GOÄ — die wichtigsten stammen aus dem Kommentar von Hermann/Brück, dem Standardwerk der GOÄ-Abrechnung. Ein Beispiel: Bei einer Untersuchung nach Ziffer 7 ist die Beratung nach Ziffer 1 oder 3 grundsätzlich enthalten — wer beides separat abrechnet, bekommt die Beratung gestrichen und merkt das im PKV-Prüfbescheid Wochen später. Wer manuell abrechnet, muss diese Ausschlüsse für jede Rechnung im Kopf haben. Eine spezialisierte Praxissoftware mit eingebauter Ausschluss-Validierung verhindert solche Fehler beim Erstellen — bei AesthOS sind die Brück’schen Ausschlussregeln im System hinterlegt und werden bei jeder Rechnungsstellung geprüft. Aus „PKV-Kürzung in vier Wochen“ wird „Hinweis am Bildschirm in der Sekunde, in der die Position hinzugefügt wird“.
„Wer manuell abrechnet, muss die Brück’schen Ausschlüsse für jede Rechnung im Kopf haben — oder verliert beim PKV-Prüfbescheid Geld.“
Steigerungsfaktor 1,0 bis 3,5 — und die Begründungs-Falle
Der Schwellenwert ist 2,3 (bei technischen Leistungen 1,8). Bis dahin darf jede Ärztin ohne weitere Begründung abrechnen. Über 2,3 wird eine schriftliche Begründung Pflicht — und genau hier passiert in vielen Praxen der teuerste Fehler: Pauschale Begründungen wie „erhöhter Schwierigkeitsgrad“ oder „besondere anatomische Verhältnisse“ werden von Privaten Krankenversicherungen regelmäßig zurückgewiesen, die Differenz trägt der Arzt. Eine valide Begründung muss konkret und fallbezogen sein — etwa „Mehrfachpunktion in unmittelbarer Nähe zum N. facialis bedingte erhöhten Konzentrationsaufwand“ oder „Ungewöhnlich enge anatomische Verhältnisse erforderten zusätzliche 15 Minuten Präparation“. In AesthOS gehört der Begründungstext direkt an die GOÄ-Position in der Akte — er erscheint automatisch auf der Rechnung und ist im Prüffall jederzeit nachvollziehbar. Über 3,5 reicht eine Begründung nicht; dann braucht es vorab eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOÄ.
Material-Abrechnung: Wo bei Botox und Filler Geld liegen bleibt
Bei Unterspritzungen macht das Material — Botulinumtoxin, HA-Filler, Biostimulator, PRP-Kit — oft 30 bis 50 % des Patientenpreises aus. Es wird zusätzlich zur ärztlichen Leistung als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ abgerechnet. Im Status-quo-Workflow vergisst die MFA das gerne — entweder weil sie es übersieht oder weil das Material aus einem anderen System kommt als die Rechnung. Pro vergessener Charge sind das schnell 50 bis 150 € entgangener Umsatz. Bei 25 Behandlungen pro Tag und nur 5 % Vergessensquote rechnet sich das schnell auf einen vierstelligen Monatsverlust. In AesthOS wird das Material beim Dokumentieren der Unterspritzung erfasst (Charge, Menge, MHD aus dem Lager) und automatisch als § 10-Position auf die Rechnung übernommen — keine Doppelpflege, keine Übersehen. Die Charge ist gleichzeitig Compliance-Dokumentation nach AMG § 48.
Split-Tax in der Ästhetik: 0 % oder 19 %?
Eine Besonderheit der ästhetischen Medizin: Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Leistung medizinisch indiziert ist. Heilbehandlungen (z. B. Botox bei Bruxismus oder chronischer Migräne, Lidstraffung bei Sichtfeldeinschränkung, Hyperhidrose-Therapie) sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Rein kosmetische Leistungen (Faltenbehandlung aus ästhetischen Gründen, Lippenaufbau, Body-Sculpting ohne medizinische Indikation) unterliegen 19 % Umsatzsteuer. Diese Trennung muss pro Position auf der Rechnung sauber dokumentiert sein — ein Fehler, der bei Betriebsprüfungen schnell teuer wird. AesthOS unterstützt diese Split-Tax-Logik direkt aus der GOÄ-Position heraus: Pro Position ist hinterlegt, ob sie medizinisch oder kosmetisch ist; die Rechnungssumme wird automatisch nach Steuersatz aufgeteilt und im DATEV-Export getrennt ausgewiesen — der Steuerberater muss nichts mehr nacharbeiten.
§ 4 Nr. 14 UStG: Steuerbefreit sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt erbracht werden.
Leistungspakete: Wenn jede Standard-Behandlung ein Klick ist
In ästhetischen Praxen wiederholen sich Behandlungsabläufe erheblich. Eine typische Botox-Behandlung enthält fast immer dieselbe Kombination — Beratung, Anamnese, Injektionsbehandlung, Material. Eine HA-Filler-Lippe entsprechend. Wer jede Position für jeden Patienten manuell zusammenstellt, verschwendet pro Rechnung mehrere Minuten und produziert systematisch Fehler durch vergessene Ziffern. Eine moderne Praxissoftware bietet GOÄ-Leistungspakete: vordefinierte Kombinationen, die mit einem Klick auf eine Rechnung übernommen werden. Bei AesthOS pflegen Praxen ihre Pakete pro Behandlungstyp; aus 8 Minuten Rechnungszusammenstellung werden 30 Sekunden — und die Wahrscheinlichkeit, eine Position zu vergessen, sinkt gegen null. Personalisierungen (anderer Faktor, abweichende Materialmenge, individuelle Begründung) sind weiter pro Patient möglich.
Honorarvereinbarung über 3,5x — wann sie nötig wird
Über dem 3,5-fachen Faktor reicht eine Begründung allein nicht — § 2 Abs. 2 GOÄ verlangt eine schriftliche, individuelle Honorarvereinbarung mit dem Patienten, die vor der Behandlung getroffen wird. In der ästhetischen Medizin ist das praktisch der Standardfall, weil viele Eingriffe (insbesondere ästhetische Chirurgie und aufwändige Filler-Sitzungen) zeit- und materialaufwändig sind. Die Honorarvereinbarung muss Pflichtangaben enthalten: konkrete Leistung, voraussichtliche Vergütung, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, Hinweis auf die abweichende Faktorhöhe. Sie wird Bestandteil der Patientenakte und gehört zwingend zur Aufklärung. Eine Praxissoftware sollte solche Vereinbarungen als Vorlagensystem unterstützen, sodass die Vereinbarung bei der Erstberatung in zwei Klicks erstellt, vom Patienten unterschrieben und in der Akte abgelegt ist — ohne separates Word-Dokument.
GOÄ-Optimierung: Wo bei manueller Abrechnung Geld liegen bleibt
Drei systematische Verluste tauchen in jeder Praxis ohne integrierte GOÄ-Logik auf. Erstens: vergessene Materialien — gerade in stressigen Tagen wird die Filler-Charge nicht als § 10 GOÄ ergänzt, mehrere zehn Euro pro Behandlung gehen verloren. Zweitens: zu konservative Faktoren — aus Angst vor Begründungs-Aufwand wird auf 2,3 abgerechnet, obwohl 2,8 mit konkreter Begründung anerkannt würde. Drittens: übersehene Ziffern — die ausführliche Beratung neben der Behandlung wird vergessen, weil sie nicht im üblichen Zifferncluster steht. Eine Praxissoftware mit guter GOÄ-Integration adressiert alle drei Verluste: Material aus dem Behandlungs-Workflow, Faktor mit Begründungs-Vorlage an der Position, Ziffern-Vorschläge aus den Behandlungs-Tags. Über das Jahr summieren sich diese drei Verluste in einer mittelgroßen Praxis schnell auf einen fünfstelligen Betrag.
Praxisbeispiel: Eine Botox-Praxis steigt auf integrierte GOÄ-Abrechnung um
Ausgangslage
Eine ästhetisch-dermatologische Privatpraxis mit zwei Behandler:innen versorgt im Schnitt 25 Patient:innen pro Tag — Botox, HA-Filler, Skin-Booster, PRP. Pro Patient:in entsteht eine GOÄ-Rechnung. Status quo am Empfang: Hermann/Brück-Kommentar liegt offen, eine Excel-Tabelle für die Faktor-Kalkulation, eine Word-Datei mit Standard-Begründungen, ein Lager-Etikett wird manuell als § 10 GOÄ ergänzt — wenn man daran denkt.
Was es täglich kostet
Pro Rechnung dauert dieser Workflow rund 8 bis 10 Minuten. Bei 25 Patient:innen sind das etwa drei bis vier Stunden MFA-Zeit pro Tag nur für die Abrechnung. Hinzu kommt ein systematischer Verlust durch vergessene Materialpositionen (geschätzt 5 bis 10 % aller Rechnungen) und durch Faktoren, die aus Vorsicht zu konservativ angesetzt werden, weil jemand die Begründung nicht schreiben mag. Pro Quartal kommen außerdem mehrere PKV-Prüfbescheide mit Kürzungen — meist wegen Pauschalbegründungen oder Brück’schen Ausschlüssen, die übersehen wurden.
Lösung
Mit AesthOS dokumentiert die Behandlerin nach der Sitzung in der Akte (Behandlung, Areal, Material, Charge). Das System schlägt aus dem GOÄ-Katalog passende Ziffern vor, prüft Brück’sche Ausschlüsse automatisch, übernimmt das Material aus dem Lager als § 10-Position, trennt nach Split-Tax und legt die Faktor-Begründung als strukturiertes Feld direkt an die Position. Aus dem Excel-Word-Buch-Workflow wird ein Klick auf das passende Leistungspaket plus die individuelle Begründung — Rechnung steht in 1 bis 2 Minuten.
Effekt
Pro Rechnung werden rund 7 Minuten frei — bei 25 Rechnungen täglich sind das rund 14,5 Stunden MFA-Zeit pro Woche. Bei 35 €/h Personalkosten und 50 Arbeitswochen entspricht das einer jährlichen Einsparung von rund 25.000 €. Zusätzlich sinken die PKV-Kürzungen deutlich, weil pauschale Begründungen durch fallbezogene ersetzt werden und Brück-Konflikte vor dem Versand auffallen — die Reduktion entgangener Honorare ist je nach Vorgeschichte auf einen weiteren vier- bis fünfstelligen Betrag pro Jahr zu schätzen. Der wichtigste Effekt allerdings nicht in Euro: Das Empfangsteam ist abends nicht mehr erschöpft von der Abrechnung — und der Hermann/Brück-Kommentar darf zurück ins Regal.
Hermann/Brück + Excel vs. AesthOS
Der direkte Vergleich entlang der Schritte, die in einer ästhetischen Praxis pro GOÄ-Rechnung wirklich anfallen.
| Schritt | Manuell (Buch + Excel + Word) | AesthOS |
|---|---|---|
| Ziffernsuche | Hermann/Brück-Buch, blättern oder Volltextsuche im PDF | Volltext-Ziffernsuche im integrierten Katalog, Punktzahl und Schwellenwert sichtbar |
| Faktor erfassen | Excel-Tabelle, manuell rechnen, Ergebnis in Rechnung übertragen | Faktor pro Position direkt in der Akte, Punkte und Euro automatisch berechnet |
| Begründungstext | Word-Datei mit Pauschalsätzen — wird oft gestrichen | Strukturiertes Feld an der GOÄ-Position, Vorlagen pro Behandlung, Pauschale werden vermieden |
| Brück’sche Ausschlüsse | Hermann/Brück nachschlagen, oder beim PKV-Prüfbescheid lernen | Automatische Validierung beim Hinzufügen einer Position |
| Materialabrechnung Botox/Filler | Etikett aus dem Lager, manuell als § 10 GOÄ ergänzen — wird oft vergessen | Charge aus dem Behandlungs-Workflow automatisch als § 10-Position auf der Rechnung |
| Wiederkehrende Pakete | Jede Standard-Behandlung neu zusammenstellen | Leistungspakete (Botox-Standard, Filler-Lippe etc.) mit einem Klick übernehmen |
| Split-Tax (0 % / 19 %) | Manuell trennen, oft fehlerhaft, Steuerberater muss nacharbeiten | Pro Position automatisch, getrennter DATEV-Export im EXTF-Format |
| Audit-Trail (GoBD) | Nicht vorhanden — Rechnung ist nach Versand veränderbar | Lückenlos versioniert, GoBD-konforme unveränderbare Archivierung |
Häufige Fragen zur GOÄ-Abrechnung in der Ästhetik
Welcher Faktor ist für ästhetische Behandlungen üblich?
In der ästhetischen Medizin wird in der Praxis häufig der 2,3- bis 3,5-fache Faktor angesetzt — bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen oder ungewöhnlich materialintensiven Behandlungen darüber hinaus mit individueller Honorarvereinbarung. Über 2,3 ist eine schriftliche, fallbezogene Begründung Pflicht; pauschale Formulierungen werden von der PKV regelmäßig nicht akzeptiert. Über 3,5 muss eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOÄ vor der Behandlung schriftlich getroffen werden.
Was sind Brück’sche Ausschlüsse genau — und werden sie in AesthOS wirklich automatisch geprüft?
Brück’sche Ausschlüsse sind Regeln, welche GOÄ-Ziffern nicht in derselben Rechnung kombiniert oder nicht in zeitlicher Nähe abgerechnet werden dürfen. Sie stammen aus dem Hermann/Brück, dem Standardkommentar zur GOÄ. AesthOS hat diese Regeln im System hinterlegt und prüft sie bei jeder Rechnungsstellung — Ausschluss-Konflikte werden direkt beim Hinzufügen einer Position gemeldet, nicht erst beim PKV-Prüfbescheid Wochen später.
Müssen Botulinumtoxin, Filler und PRP separat als Material abgerechnet werden?
Ja. Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich zur ärztlichen Leistung als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ abgerechnet — die Materialkosten müssen tatsächlich angefallen und belegtechnisch nachgewiesen sein. In AesthOS wird das Material beim Dokumentieren der Unterspritzung mit Charge und Menge erfasst und automatisch als § 10-Position auf die Rechnung übernommen. Bei rein kosmetischer Anwendung unterliegen sowohl die ärztliche Leistung als auch das Material 19 % Umsatzsteuer.
Wann muss eine Begründung für den Faktor schriftlich vorliegen — und was muss drin stehen?
Bei Faktoren über 2,3 (bei technischen Leistungen wie Röntgen oder EKG: über 1,8) ist eine schriftliche Begründung auf der Rechnung Pflicht. Sie muss konkret und fallbezogen sein. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Schwierigkeitsgrad“ werden von Privaten Krankenversicherungen regelmäßig zurückgewiesen. Beispiel für eine valide Begründung: „Mehrfachpunktion in unmittelbarer Nähe zum N. facialis bedingte erhöhten Konzentrationsaufwand.“ AesthOS speichert die Begründung als strukturiertes Feld an der GOÄ-Position direkt in der Akte.
Wann brauche ich eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOÄ?
Sobald der Faktor über 3,5 hinausgeht. § 2 Abs. 2 GOÄ verlangt dann eine schriftliche, individuelle Honorarvereinbarung mit dem Patienten, die vor der Behandlung getroffen wird. In der ästhetischen Chirurgie und bei aufwändigen Filler-Sitzungen ist das praktisch der Standardfall. Pflichtangaben sind: konkrete Leistung, voraussichtliche Vergütung, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, Hinweis auf die abweichende Faktorhöhe. Die Vereinbarung gehört in die Patientenakte und ist Bestandteil der Aufklärung.
Wie funktioniert die Split-Tax-Trennung bei GOÄ-Rechnungen?
Pro Rechnungsposition ist hinterlegt, ob die Leistung medizinisch indiziert (umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG) oder rein kosmetisch (19 % Umsatzsteuer) ist. Die Rechnungssumme wird dann nach Steuersatz aufgeteilt und auf der Rechnung getrennt ausgewiesen. Im DATEV-Export gehen die Beträge auf separate Konten — der Steuerberater muss nichts mehr nacharbeiten. Bei AesthOS ist diese Trennung an der GOÄ-Position selbst hinterlegt und läuft automatisch.
Was sind GOÄ-Leistungspakete — und wie sehr sparen sie wirklich Zeit?
Ein Leistungspaket ist eine vordefinierte Kombination aus mehreren GOÄ-Ziffern (z. B. „Botox-Standardbehandlung“ enthält Beratung, Anamnese, Injektionsbehandlung und Material-Position). Statt jede Ziffer pro Patient einzeln auszuwählen, übernimmt die MFA das Paket mit einem Klick — Personalisierungen wie abweichender Faktor oder Materialmenge sind weiter möglich. In Praxen mit hoher Wiederholungsfrequenz (Botox alle 3 bis 4 Monate, HA-Filler alle 6 bis 12 Monate) sinkt die Rechnungs-Erstellungszeit dadurch typischerweise von 8 auf 1 bis 2 Minuten pro Patient.
Rechtsquellen
- GOÄ — Gebührenordnung für Ärzte
- § 2 GOÄ — Abweichende Vereinbarung (individuelle Honorarvereinbarung über 3,5-fach)
- § 5 GOÄ — Bemessung der Gebühren (Faktor 1,0–3,5; 1,8 für technische Leistungen)
- § 10 GOÄ — Ersatz von Auslagen (Materialkosten)
- § 12 GOÄ — Pflichtangaben auf der Rechnung, einschließlich Begründung
- § 4 Nr. 14 UStG — Steuerbefreiung von Heilbehandlungen
- §§ 195, 199 BGB — Verjährung von Honoraransprüchen (3 Jahre)
- Hermann/Brück — Standardkommentar zur GOÄ (Quelle der Brück’schen Ausschlüsse)
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