Ratgeber
IRegG & IfSG: Was Sie wissen müssen
Seit Juli 2024 Pflicht: Jedes Implantat muss gemeldet werden. Wir erklären die Rechtslage und zeigen, wie AesthOS es automatisiert.
Stand: Mai 2026

Was ist das Implantateregister (IRegG)?
Das Implantateregistergesetz (§ 16 IRegG) verpflichtet Gesundheitseinrichtungen, bestimmte Implantate an die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland zu melden. Die Daten werden über die Vertrauensstelle (RKI) pseudonymisiert und an die Registerstelle (RST) übertragen. Jedes Implantat wird über seinen Unique Device Identifier (UDI-DI) eindeutig identifiziert.
§ 35 IRegG: Der Vergütungsanspruch mindert sich, wenn die implantationsbezogenen Daten nicht binnen sechs Monaten nach Entlassung an die Registerstelle übermittelt werden — § 16 selbst nennt keine feste Frist.
Wer ist meldepflichtig?
Alle Gesundheitseinrichtungen, die meldepflichtige Implantate einsetzen. Aktuell meldepflichtig: Brustimplantate (seit 1. Juli 2024) sowie Hüft- und Knie-Endoprothesen und Aortenklappen (seit 1. Januar 2025); weitere Implantattypen folgen per Rechtsverordnung. Für ästhetische Kliniken besonders relevant: Brustimplantate (Silikon und Kochsalz). Filler und Botulinumtoxin sind nicht meldepflichtig.
SSI-Surveillance nach § 23 IfSG
Zusätzlich zur IRegG-Meldung verlangt § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine systematische Erfassung und Bewertung postoperativer Wundinfektionen (Surgical Site Infections, SSI). Bei Implantat-OPs gelten erweiterte Surveillance-Zeiträume: 30 Tage Standard, 90 Tage bei Implantaten. Die Klassifikation erfolgt nach CDC-Kriterien (A1, A2, A3).
§ 23 IfSG: Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut festgelegten nosokomialen Infektionen fortlaufend aufzuzeichnen und zu bewerten.
Fristen & Konsequenzen
Eine feste 30-Tage-Frist gibt es nicht — § 16 IRegG nennt keine Meldefrist. Maßgeblich ist § 35 IRegG: Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach Entlassung bzw. nach dem Eingriff, mindert sich die Vergütung um 100 € je meldepflichtiger Maßnahme (§ 23a IRegBV) — für Brustimplantate seit dem 1. Januar 2025. Ein Bußgeld sieht das IRegG nicht vor. Die SSI-Surveillance-Daten müssen 10 Jahre aufbewahrt werden; bei einer Prüfung durch das Gesundheitsamt müssen alle Daten lückenlos vorhanden sein.
Manuelle Meldung vs. AesthOS
Der direkte Vergleich: Webportal-Eingabe gegenüber strukturierter digitaler Erfassung.
| Kriterium | Manuell (Webportal) | AesthOS |
|---|---|---|
| Meldung pro Patient | 10–15 Minuten | 90 Sekunden |
| UDI-DI Eingabe | Manuell abtippen | Strukturierte Eingabe |
| Validierung | Keine | Automatische Prüfung |
| Datenablage | Separate Tabelle | Direkt in der Patientenakte |
| SSI-Surveillance | Separate Tabelle | Automatisch bei OP-Abschluss |
| Audit-Trail | Nicht vorhanden | Lückenlos, 10 Jahre |
Häufige Fragen zur IRegG-Meldung
Welche Implantate sind meldepflichtig nach IRegG?
Meldepflichtig sind aktuell Brustimplantate (Silikon und Kochsalz, seit 1. Juli 2024) sowie Hüft- und Knie-Endoprothesen und Aortenklappen (seit 1. Januar 2025). Weitere Implantattypen werden per Rechtsverordnung folgen. Filler und Botulinumtoxin sind nicht meldepflichtig.
Wie lange habe ich Zeit für die IRegG-Meldung?
Eine feste 30-Tage-Frist gibt es nicht — § 16 IRegG nennt keine Meldefrist. Maßgeblich ist § 35 IRegG: Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach Entlassung bzw. nach dem Eingriff, mindert sich der Vergütungsanspruch um 100 € je meldepflichtiger Maßnahme (§ 23a IRegBV). Ein Bußgeld sieht das IRegG nicht vor. Für Brustimplantate gilt diese Vergütungsminderung seit dem 1. Januar 2025.
Was ist der UDI-DI und wozu brauche ich ihn?
Der Unique Device Identifier – Device Identifier (UDI-DI) ist eine weltweit eindeutige Produktkennung für Medizinprodukte. Er identifiziert das Implantat-Modell und ist Pflichtbestandteil jeder IRegG-Meldung. AesthOS erfasst den UDI-DI strukturiert in der Patientenakte.
Muss ich zusätzlich zur IRegG-Meldung eine SSI-Surveillance führen?
Ja. § 23 IfSG verpflichtet Einrichtungen für ambulantes Operieren unabhängig von der IRegG-Meldung zur Surveillance postoperativer Wundinfektionen. Bei Implantaten gilt ein erweiterter Surveillance-Zeitraum von 90 Tagen. Details finden Sie in unserem SSI-Surveillance-Ratgeber.
Ist ein Implantatausweis Pflicht?
Ja — die Rechtsgrundlage ist allerdings nicht das IRegG, sondern Art. 18 der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR): Der Hersteller legt dem Implantat einen Implantationsausweis bei, die Gesundheitseinrichtung händigt ihn dem Patienten aus — mit Produktbezeichnung, Hersteller, UDI-DI, Chargennummer und Implantationsdatum.
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Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand des Implantateregistergesetzes (iRegG) nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze (IRegG, IRegBV, EU-MDR) und die aktuellen Vorgaben des Implantateregisters Deutschland.
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