Ratgeber
IGeL & Selbstzahler: Abrechnung in der Ästhetik
Split-Tax, Vorschuss-Verrechnung, DATEV-Export — so rechnen ästhetische Praxen Selbstzahlerleistungen korrekt und effizient ab.
Stand: Februar 2026
Was sind IGeL-Leistungen?
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören und vom Patienten selbst bezahlt werden. In ästhetischen Praxen und Kliniken ist der Großteil aller Behandlungen eine IGeL-Leistung: Botox-Injektionen, Hyaluronsäure-Filler, Laserbehandlungen, chemische Peelings und sämtliche kosmetisch-chirurgischen Eingriffe wie Brustaugmentation, Liposuktion oder Rhinoplastik. Damit unterscheidet sich die Abrechnung grundlegend von kassenärztlichen Praxen.
Selbstzahler-Abrechnung in der Ästhetik
Ästhetische Praxen arbeiten fast ausschließlich mit Selbstzahlern. Das vereinfacht einerseits die Abrechnung (keine KV-Einreichung, keine Budgetgrenzen), bringt aber eigene Herausforderungen mit sich: Jede Rechnung muss den Anforderungen des § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen, auch wenn die Leistung rein kosmetisch ist. Zusätzlich muss die Umsatzsteuer korrekt behandelt werden — und hier wird es komplex.
Die Split-Tax-Herausforderung: Medizinisch vs. Kosmetisch
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation unterliegen hingegen dem vollen Steuersatz von 19 %. In der Praxis bedeutet das: Ein Facelift mit funktioneller Komponente (z. B. Oberlidstraffung bei Gesichtsfeldeinschränkung) kann teilweise steuerfrei sein, während der rein ästhetische Anteil mit 19 % besteuert wird. Diese Trennung muss auf jeder einzelnen Rechnung korrekt dargestellt werden. Fehler führen zu Nachforderungen des Finanzamts — oder umgekehrt zu überhöhten Patientenrechnungen.
Vorschuss und Anzahlung: Besonderheiten in der Ästhetik
Bei kosmetisch-chirurgischen Eingriffen ist es üblich, vor der Operation eine Anzahlung oder einen Vorschuss zu verlangen. Das sichert die Praxis gegen No-Shows ab und deckt Material- und OP-Saal-Kosten. Buchhalterisch muss der Vorschuss korrekt als Verbindlichkeit erfasst, mit der Schlussrechnung verrechnet und die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgeführt werden. Bei Split-Tax-Rechnungen wird die Verrechnung noch komplexer, weil der Vorschuss anteilig auf steuerfreie und steuerpflichtige Positionen aufgeteilt werden muss.
DATEV-Export: Die Brücke zum Steuerberater
Der DATEV-Export im EXTF-Format (Externes Format) ist für die meisten deutschen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Standard für den Datenaustausch. Für ästhetische Praxen ist der Export besonders wichtig, weil er die korrekte Zuordnung der Erlöse zu unterschiedlichen Steuerkonten (steuerfrei vs. 19 %) sicherstellt. Ohne automatisierten Export müssen Buchhalter jede Rechnung manuell zuordnen — bei 200+ Rechnungen pro Monat ein erheblicher Aufwand und eine häufige Fehlerquelle.
GoBD-Konformität: Unveränderbare Rechnungen
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) verlangen, dass Rechnungen nachträglich nicht mehr verändert werden können. Jede Korrektur muss über eine Gutschrift und Neuausstellung erfolgen. Das bedeutet: Ihre Praxissoftware muss eine lückenlose Rechnungsnummernfolge sicherstellen, Änderungen im Audit-Trail protokollieren und PDF-Rechnungen revisionssicher archivieren. Stornierungen erfordern ein Storno-Dokument mit Verweis auf die Originalrechnung.
Typische Abrechnungsfehler in Ästhetik-Praxen
Die häufigsten Fehler: Erstens, fehlende oder falsche Umsatzsteuer-Trennung auf der Rechnung — das Finanzamt prüft besonders genau bei Ärzten mit gemischten Leistungen. Zweitens, Vorschüsse werden als Umsatz gebucht statt als Verbindlichkeit — das verfälscht die BWA und kann zu falschen Vorauszahlungen führen. Drittens, Lücken in der Rechnungsnummernfolge durch manuelles Erstellen in Word oder Excel. Viertens, fehlende Mahnläufe bei offenen Posten — ästhetische Leistungen haben keine Kostenträger, die automatisch zahlen.
So löst AesthOS die Selbstzahler-Abrechnung
AesthOS trennt automatisch steuerfreie und steuerpflichtige Positionen auf jeder Rechnung (Split-Tax). Vorschüsse werden als Verbindlichkeit gebucht und bei Rechnungsstellung automatisch verrechnet — inklusive korrekter Steueraufteilung. Die GoBD-konforme Rechnungsnummernfolge wird vom System garantiert, Lücken sind technisch ausgeschlossen. Der DATEV-Export im EXTF-Format übergibt alle Buchungssätze direkt an den Steuerberater — mit korrekter Kontenzuordnung. Das dreistufige Mahnwesen (Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung mit Inkasso-Androhung) läuft automatisch nach konfigurierbaren Fristen.
Manuelle Abrechnung vs. AesthOS
Der Vergleich: Word-Rechnungen und Excel-Listen gegenüber automatisierter Selbstzahler-Abrechnung.
| Kriterium | Manuell | AesthOS |
|---|---|---|
| Split-Tax (0 %/19 %) | Manuell rechnen, fehleranfällig | Automatische Steuer-Trennung pro Position |
| Vorschuss-Verrechnung | Excel oder Notizen | Automatisch mit Schlussrechnung verrechnet |
| DATEV-Export | Manuell zuordnen | Ein-Klick EXTF-Export mit Kontenzuordnung |
| Rechnungsnummern | Word/Excel — Lücken möglich | GoBD-konforme Nummernkontinuität |
| Mahnwesen | Manuell erinnern | 3-Stufen-Automatik mit konfigurierbaren Fristen |
| Audit-Trail | Nicht vorhanden | HMAC-V2 gesichert, unveränderbar |
Häufige Fragen zur IGeL-Abrechnung
Sind ästhetische Behandlungen umsatzsteuerpflichtig?
Ja, wenn sie keiner medizinischen Indikation dienen. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind nur ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Rein kosmetische Eingriffe wie Botox zur Faltenbehandlung, ästhetische Brustaugmentation oder Liposuktion ohne medizinische Notwendigkeit unterliegen dem vollen Steuersatz von 19 %. Bei gemischten Eingriffen (z. B. funktionelle + ästhetische Nasenkorrektur) muss der Anteil aufgeteilt werden.
Muss ich als Ästhetik-Arzt nach GOÄ abrechnen?
Ja. Auch bei reinen Selbstzahlerleistungen gilt die GOÄ. § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmt, dass die Vergütungen für ärztliche Tätigkeit sich nach der GOÄ bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. In der Praxis erstellen ästhetische Praxen Rechnungen mit Freitext-Positionen, die sich an GOÄ-Ziffern orientieren. Eine korrekte Software unterstützt dabei die Rechnungsstellung mit der nötigen formalen Struktur.
Was passiert bei fehlerhafter Split-Tax-Trennung?
Das Finanzamt kann bei einer Betriebsprüfung Umsatzsteuer-Nachzahlungen für alle betroffenen Rechnungen verlangen — zuzüglich Verzugszinsen (§ 233a AO: 0,5 % pro Monat). Bei systematischen Fehlern über mehrere Jahre können erhebliche Nachforderungen entstehen. Zusätzlich drohen Schätzungen durch das Finanzamt, wenn die Trennung nicht nachvollziehbar dokumentiert ist.
Brauche ich als Selbstzahler-Praxis einen DATEV-Export?
Dringend empfohlen. Über 90 % der deutschen Steuerberater arbeiten mit DATEV. Ein automatischer Export im EXTF-Format spart dem Steuerberater die manuelle Erfassung, reduziert Fehler bei der Kontenzuordnung und senkt langfristig Ihre Steuerberatungskosten. Bei 200+ Rechnungen pro Monat ist die manuelle Übergabe keine realistische Option.
Wie funktioniert die Vorschuss-Verrechnung bei Split-Tax?
Der Vorschuss wird zunächst als Verbindlichkeit gebucht (kein Umsatz). Bei Rechnungsstellung wird der Vorschuss anteilig auf steuerfreie und steuerpflichtige Positionen aufgeteilt. Beispiel: Bei einer OP mit 60 % kosmetischem und 40 % medizinischem Anteil werden auch 60 % des Vorschusses auf die steuerpflichtigen Positionen verrechnet. AesthOS berechnet diese Aufteilung automatisch.
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